Erlaubnis-Beantragungen gemäß § 29
§29

Erlaubnis §29 StVO

Ausgehend der 3 Merkmale:

  1. Abmessungen: Fahrzeugbreite > 2,55 m ; Fahrzeughöhe > 4,00 m > Fahrzeuglänge > 16,50 m ; Gesamtgewicht > 40 t. Gesamte Sattelkraftfahrzeuglänge bis max. 32,00 m. (Voraussetzung Kreisfahrtwerte TÜV-Gutachten)
  2. Achslasten: < 10 t und max. 12 t (geteilt/Pendelachsen)
  3. Transport: Erlaubnis nach §29 Abs, 3 StVO

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN BETREFFEN FOLGENDE FAHRZEUGE:

•Turmdrehkräne
•Autokräne
•Bagger
•Planiermaschinen
•Schaufellader
•Abschleppfahrzeuge
•LKW Muldenkipper
•Züge für Großraum- und Schwertransporte
•Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum und Schwertransporte
(hier gelten Abweichungen von den Vorschriften §70 StVZO u. § 47 FZV, Empfehlung 9)
•Langmaterialzüge mit gelenkten Nachläufern
•Schaustellerfahrzeuge
•Land- und Forstwirtschaft

MAXIMALE LÄNGE EINES SATTELZUGES IN DEUTSCHLAND

Ein Sattelzug darf aber auch bis zu 16,50 m lang sein, wenn bestimmte Punkte beachtet werden. Tatsächlich geht es dabei darum, dass bestimmte Maße zwischen den Teilen des Sattelzuges eingehalten werden. Zum Einen darf dein Anhänger maximal 2,04 m über dem Königszapfen hängen.

Die dargestellte Teillänge A wird Überhangradius oder auch vorderer Drehschwenkradius genannt.

Zum Anderen darf der Teil zwischen Königszapfen und dem Ende deines Fahrzeuges maximal 12,00 m lang sein.

MAXIMALE LÄNGE EINES SATTELZUGES IN DEUTSCHLAND

Sattelzüge dürfen auch eine Länge von 16,65 m aufweisen, wenn sie einen Container oder einen Wechselaufbau von 45 Fuß Länge befördern. Des Weiteren darf der Container oder Wechselaufbau maximal 2,04 m über den Königszapfen hängen.

 

MAXIMALE LÄNGE EINES AUTOKRANS IN DEUTSCHLAND

Die höchstzulässige Länge eines Autokranes in Deutschland liegt bei 12,00 m.

ZULÄSSIGE LÄNGE VOM SATTELZÜGEN

Um herauszufinden, ob für einen Sattelzug eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte benötigt wird, muss man wissen, wie lang ein Sattelzug bauartbedingt maximal sein darf. Abgesehen von der zulässigen bauartbedingten Länge eines Sattelzuges, darf die Ladung nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung nach vorne und hinten überstehen.

 

 

 

Bei Fahrzeugen, die aufgrund Ihrer Länge, Breite, Höhe und/oder Gewicht die zulässigen Maße der StVZO überschreiten

  • 70 Genehmigung muss zwingend vorliegen
  • 29 Erlaubnis muss zwingend vorliegen

  • Alle Zugmaschinen die in der §29 aufgeführt sind bzw. eingesetzt werden sollen, müssen in der §70 benannt sein oder es muss ein entsprechendes §70 Nachtragsdokument geben
  • §29 ist niemals länger gültig als die §70
  • Die §70 muss immer Original oder als beglaubigte Kopie mitgeführt werden!
  • Die § 29 Erlaubnis verliert automatische Ihre Gültigkeit mit Ablauf der §70 Genehmigung!
  • Daher sollte man immer auf das Ablaufdatum der §70 stets ein Auge haben

Die § 70 ist die BEDINGUNG für die § 29.

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich wenn die Abmessungen des Fahrzeugs selber von den Vorschriften der StVZO abweichen ab

WICHTIG!
  • Alle Zugmaschinen die in der § 29 aufgeführt sind bzw. eingesetzt werden sollen, müssen in der § 70 benannt sein!
  • § 29 ist niemals länger gültig als die § 70
  • Die § 70 muss immer im Original oder als beglaubigte Kopie mitgeführt werden!
  • Die § 29 Erlaubnis verliert automatisch ihre Gültigkeit mit Ablauf der § 70 Genehmigung!
  • Daher sollte man auf das Ablaufdatum der § 70 stets ein Auge haben
  • Die § 70 ist die BEDINGUNG für die § 29

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