Welche Maße sind nach der StVZO / StVO
Genehmigungspflichtig?
- Einer Länge > 16,50 m (+1,50 m Überhang)
- Einer Breite > 2,55 m
- Einer Höhe > 4,00 m
- Einem Gewicht > 40 t / 10 t Achslast
AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN BETREFFEN FOLGENDE FAHRZEUGE:
- Turmdrehkräne
- Autokräne
- Bagger
- Planiermaschinen
- Schaufellader
- Abschleppfahrzeuge
- LKW Muldenkipper
- Züge für Großraum- und Schwertransporte
- Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum und Schwertransporte
(hier gelten Abweichungen von den Vorschriften §70 StVZO u. § 47 FZV, Empfehlung 9)
- Langmaterialzüge mit gelenkten Nachläufern
- Schaustellerfahrzeuge
- Land- und Forstwirtschaft
Abmessungen
Fahrzeugbreite > 2,55 m
Fahrzeughöhe > 4,00 m
Fahrzeuglänge > 16,50 m
Gesamtgewicht > 40t
Gesamte Sattelkraftfahrzeuglänge bis max. 32,00 m
(Voraussetzung Kreisfahrtwerte TÜV-Gutachten)
Achslasten
<10t
max. 12t (geteilt/Pendelachsen)
Transport
Erlaubnis
nach §29
Abs. 3 StVO
ZUSTÄNDIGKEIT § 70 StVZO BEANTRAGUNG BEI DEN OBERSTEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN
INDIVIDUALITÄT
- Je Achskonfiguration ist jeweils Zugmaschinen ein separates Gutachten erforderlich
- Aktuelle TÜV Kreisfahrtgutachten mit Aufführung aller Zugmaschinen
- Nur absolut baugleiche werden in einem Gutachten aufgenommen
- Hier ist das A Maß von besonderer Bedeutung
- Nachweise zu Achslastmessgeräten
bei Fahrzeugen (SZGM und Trailer)mit Erstzulassung 01/2016
GESETZESGRUNDLAGE
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gestattet lediglich, ein Fahrzeug zu bauen und in den Verkehr zu bringen, das von den Höchstgrenzmaßen der Bau- und Betriebsvorschriften abweicht. Eine solche Ausnahmegenehmigung berechtigt jedoch noch nicht, bei tatsächlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgrenzmaße der StVZO, öffentliche Straßen zu befahren. In diesen Fällen liegt eine übermäßige Straßenbenutzung i. S. d. § 29 Abs. 3 StVO vor, für die es einer Erlaubnis bedarf. Unter welchen Voraussetzungen diese Erlaubnis erteilt wird, regelt die Verwaltungsvorschrift (VwV) zum § 29 Abs. 3 StVO.
BIS ZU WELCHEN GRENZWERTEN BEKOMME ICH EINE § 70
MIT BIS ZU 12 JAHREN GÜLTIGKEIT FÜR DIE BRD
Gesamte Fahrzeugkombinationslänge bis max. 32,00m
Auflieger nicht mehr als insgesamt 10 Achsen
Fahrzeugbreite 3,00m / klappbar max. 3,25m
Fahrzeughöhe bis max. 4,00m
Max. 3 nicht gelenkte Achsen
Achslast geteilt / gefedert max. 10t
Achslast geteilt / gefedert max. 12t
Erfordernis
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird bei Überschreitungen der Fahrzeugabmessungen und –gewichte benötigt. Hiermit sind die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte gemeint. Sollten die zulässigen Kurvenlaufeigenschaften die lt. Vorschriften vorgegebenen Höchstgrenzmaßen überschritten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Mögliche Abweichungen sind die Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht und die Sichtfeldeinschränkung nach der StVZO.
- Länge § 32 III und IV StVZO
- Breite § 32 I StVZO
- Höhe § 32 II StVZO
- Achslasten § 34 I, II, III, IV StVZO
- Gesamtgewichte § 34 II, V; VI, VII StVZO
- Kurvenlaufeigenschaften § 32 d StVZO
- Sichtfeld des Lenkers § 35 b II StVZO
In der § 70 Ausnahmegenehmigung werden die Abweichungen
von den Vorschriften der StVZO mit Angabe der zutreffenden
Paragrafen beschrieben.
Gültigkeitsdauer
bundesweit gültige §70 Genehmigung
- In der Regel 6 Jahre (je nach Behörde), erlaubt bis maximal 12 Jahre (je nach Behörde)
- Während der Laufzeit gibt es oftmals Ergänzungen von weiteren Zugmaschinen zur § 70 Genehmigung – dieses verändert nicht das ursprüngliche Ablaufdatum der Genehmigung
Bearbeitungszeit eines Neuantrages § 70 Ausnahmegenehmigung:
Antrag: bundesweit gültige § 70 Genehmigung ca. 1 – 6 Wochen je nach Behörde Bearbeitungszeit
Zuständigkeit der Beantragung bzw. Ausstellung einer § 70 StVZO Ausnahmegenehmigung liegt i. d. Regel bei
den obersten Verwaltungsbehörden dieses ist abhängig von:
- Der Ansässigkeit der Transportunternehmer
- Bei ausländischen Unternehmen: die nächstgelegene Grenze, welche überschritten wird
- Gültigkeit – gesamten BRD –
- Laufzeit der Ausnahmegenehmigung in der Regel 6 Jahre (max. Laufzeit 12 Jahre)
„stark schwankende Bearbeitungszeiten
erfordern eine effiziente Beantragung“
WAS IST WENN DIE ABMESSUNGEN ÜBER DIE GRENZWERTE HINAUS GEHEN?
Dann stellt man einen Antrag auf eine streckenbezogene §70 Genehmigung
- Gültigkeit in der Regel 1 Monat, maximal jedoch 3 Monate
- Start- und Zielort ist benannt
- Abweichenden Maße und Gewichte benannt
- Kennzeichen bzw. Fahrgestellnummern der Fahrzeugkombination sind benannt
TÜV GUTACHTEN
Zu Anträgen § 70 für: z.B. Sattelkraftfahrzeugen müssen TÜV Gutachten gem. § 70 StVZO u. § 47 FZV nach Empfehlung 9 entsprechend:
- Aktuelle TÜV Kreisfahrtgutachten mit Aufführung aller Zugmaschinen – dürfen oft nicht älter als 18 Monate sein (je nach Behörde)
- Je Achskonfiguration der Zufahrzeuge sind jeweils separate Gutachten erforderlich
- Nur identische/baugleiche Zugmaschinen werden in einem Gutachten aufgeführt (hier ist das A-Maß der Zugmaschine besonders relevant – es muss gleich sein)
- Hinweis auf Achslastmessgerät wird im Gutachten vermerkt zu allen Fahrzeugen bei Fahrzeugen (Sattelzugmaschinen und Auflieger/ Trailer) mit Erstzulassung 01/2016 ist absolut notwendig
BEZUG § 70
- §70 wird immer für 1 Trailer mit der Eintragung diverser Zugmaschinen erteilt
- Verschiedene Arbeitsweisen der Behörden:
- Behörde erstellt 1 Exemplar §70 und fügt alle Sattelzugmaschinen des Fahrzeughalter aus den eingereichten TÜV Gutachten in ein Dokument ein
- Behörde erstellt für jede Achskonfiguration der Sattelzugmaschinen ein einzelnes Exemplar §70; d.h. pro erstelltes TÜV-Gutachten mit dem jeweiligen Trailer und Zugmaschinen erstellt die Behörde ein separates §70 Dokument
- In der Regel wird für jedes §70 Exemplar eine Gebühr erhoben
ERGÄNZUNGEN VON ZUGMASCHINEN ZUR BESTEHENDEN §70
Während der Laufzeit einer § 70 Ausnahmegenehmigung ist es möglich neue Zugmaschinen zu ergänzen. Die hierfür notwendig Unterlagen sind:
- Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde
- Zulassungspapiere der Zugmaschine
- TÜV/Dekra Kreisfahrtgutachten oder Baugleichbescheinigung lt. Amtl. Anerk. Sachverständigen (Akzeptanz abhängig von der Behörde)
- ggf. Nachweis über Achslastmessgerät
- Versicherungsnachweis
GESETZESGRUNDLAGE §70 GENEHMIGUNG NUR IN
VERBINDUNG MIT § 29/46 ERLAUBNIS-/GENEHMIGUNG
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gestattet lediglich, ein Fahrzeug zu bauen und in den Verkehr zu bringen, das von den Höchstgrenzmaßen der Bau- und Betriebsvorschriften abweicht. Eine solche Ausnahmegenehmigung berechtigt jedoch noch nicht, bei tatsächlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgrenzmaße der StVZO, öffentliche Straßen zu befahren. In diesen Fällen liegt eine übermäßige Straßenbenutzung i. S. d. § 29 Abs. 3 StVO vor, für die es einer Erlaubnis bedarf.
HINWEIS ZU ACHSLASTMESSGERÄTE
Bei Ausnahmegenehmigungen vom § 34 der StVZO im genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwerlastverkehr sind für Fahrzeuge mit luftgefederten und / oder hydropneumatisch gefederten Achsen ab dem 01. Januar 2016 Achslastmessgeräte als Bedingung zu fordern. Ausgenommen von dieser Forderung sind:
selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
Es gibt Übergangsfristen für ältere Fahrzeuge.
AUFBAU EINER § 70 GENEHMIGUNG
MÖGLICHE ABWEICHUNGSKLAUSELN
AUFLAGEN UND BEDINGUNGEN IN DER § 70
- Zugänge
- Mindestmotorisierung
- Bremsen
- Achsabstände
- Achslast
- Kurvenverlauf
BEDEUTUNG
Erforderlicher Beifahrer bei schlechtem Kurvenlauf (Auf Grund der Ringflächenbreite bzw. des Ausschermaßes beim Kurvenlaufverhalten)
Ein Begleitfahrzeug schon für die Leerfahrt erforderlich ist.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird reduziert.
Zusätzliche Kenntlichmachung oder Ausstattung erforderlich ist.
Rahmenbedingungen
Grundvoraussetzung für § 70 Genehmigung im Stufenprozess
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen:
- Fahrzeugschein des Trailers
- Bei Neufahrzeugen die § 13 oder COC als Ersatz für Fahrzeugschein
- Fahrzeugscheine der Zugmaschinen und Datenblätter ggf. Schwerlasterklärung
- Schriftlich formulierter Antrag:
- Vollmacht des Kunden wird benötigt.
- Versicherungsbescheinigung
- Antragsteller muss zuverlässig sein.
§ 70 Zustimmung
Wertschöpfungskette in Bezug auf §70/29
Bezug § 70
- Immer auf 1 Trailer mit der Eintragung diverser Zugmaschinen
- Verschiedene Arbeitsweisen der Behörden:
- Behörde erstellt 1 Exemplar § 70 und fügt alle SZGM in ein Dokument mit ein
- Behörde erstellt für jede Achskonfiguration der SZGM ein einzelnes Exemplar § 70
- Behörde erstellt pro eingereichtes Gutachten eigenes Exemplar § 70