ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SOMMER GRUPPE FÜR GROßRAUM- UND SCHWERTRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN

Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben kann weder eine Garantie noch Haftung übernommen werden. Wir behalten uns das Recht vor, die auf dieser Website Informationen ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu ergänzen.

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch „Kunde“ genannt).

1.2 Die Leistungen und Angebote der Sommer GmbH & Co. KG, der Sommer Digital Transport
Solutions GmbH & Co. KG sowie der Sommer Digital Transport Assistants GmbH (im Folgenden „wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern
es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Für den Online-Vertrieb der
Softwareprodukte ERNA, durch die Sommer Digital Transport Assistants GmbH unter
www.sommer-store.com gelten gesonderte Bedingungen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle etwaigen mit der Ausführung
des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte und Subunternehmer.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen
Leistungen vorbehaltlos annehmen.

1.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.6 Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per
E-Mail zu.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind – vorbehaltlich der Ziff. 2.3 – freibleibend und unverbindlich, sofern
auf dem Angebot nicht anders in Textform vermerkt. Ein Vertrag kommt erst durch die unsere
Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) oder mit der Ausführung des Auftrags zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in
Textform durch uns. Wir sind an verbindliche Angebote maximal 4 Wochen gebunden.

2.2 Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

2.3 Für die Beauftragung mit einer BF4-Begleitung im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Folgendes:
Über den zur Verfügung gestellten Button „Bestellung“ kann der Kunde ein Angebot für die
gewünschte BF4-Begleitung abgeben. Der Zugang dieser Bestellung wird von uns unverzüglich per E-Mail bestätigt. Der Vertrag über die BF4-Begleitung kommt sodann durch unsere
Auftragsbestätigung zustande.

2.4 Wir behalten uns an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an
Angeboten und Kostenvoranschlägen, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend Ziff. 5. dieser Bedingungen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Versand, Zoll sowie Gebühren und andere etwaige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.

3.2 Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unsere
Rechnungen sind, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB
bleibt unberührt.

3.3 Bei ausländischen Kunden ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inland sind wir berechtigt, vor Durchführung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.4 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten
und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen.

3.5 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Soweit sich die Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO
nach Auftragserteilung erhöhen, behalten wird uns vor, etwaige Mehrkosten zusätzlich in
Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, soweit neue Gebühren bereits vor Auftragserteilung in Kraft
getreten sind, die zukünftige Verwaltungspraxis aber noch nicht feststeht. Sollte die weitere
Auftragsausführung für Einzel-/Dauergenehmigungen und/oder Einzel-/Dauererlaubnisse aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen oder einer neuen Verwaltungspraxis unmöglich werden,
gelten Ziff.

4.4 und Ziff.

4.5 der Bedingungen entsprechend.

4. Leistungserbringung, Lieferzeit, Pflichten des Kunden

4.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern
sie als solche explizit vereinbart worden sind. Im Übrigen sind sämtliche angegebenen Termine und Zeiten, insbesondere für die Ankunft und eine Transitzeit – selbst wenn dies nicht
ausdrücklich erwähnt wird – lediglich als geschätzte Termine und Zeiten zu verstehen.

4.2 Verzögert sich die Leistungserbringung und haben wir diese Verzögerung zu vertreten, ist
der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist
zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.3 Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum
Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff.8.5. dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und –leistungen sind auch
ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung und -leistung als selbständiges Geschäft.

4.4 In Fällen von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden bzw. uns nicht zu vertretenden
Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen oder neue gesetzliche Regelungen, sind wir von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen
verschieben sich um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge dessen nicht
zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche
der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

4.5 Soweit eine Partei gemäß Ziff. 4.4 oder Ziff. 9 vom Vertrag zurücktritt, bleiben wir berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Ausfall und die Bereitstellung eine angemessene Entschädigung – beispielsweise Storno- und Bereitstellungskosten – zu verlangen.

4.6 Grundsätzlich wird der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden
Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA.
Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es
wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, vor Durchführung des Transportes eine Bescheinigung vorzulegen, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis
genommen zu haben. Wir werden dem Kunden eine entsprechende Blanko-Bescheinigung
übersenden. Mit Inanspruchnahme und Beginn der jeweiligen Transportbegleitung versichert
der Kunde, dass er, der Bescheidinhaber sowie die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen die Inhalte der jeweiligen Genehmigungen und Erlaubnisse
für Großraum und Schwertransporte im In- und Ausland einschließlich der Bedingungen und
Auflagen zur Kenntnis genommen haben. Der Kunde versichert ferner, dass er, der Bescheidinhaber sowie die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen
alle Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen der Genehmigungen und Erlaubnisse beachten und allen daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen.

4.8 Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO mit
Ablauf der Genehmigung nach § 70 StVZO ihre Gültigkeit verliert. Die Ablaufdaten sind vom
Kunden zu beachten. Die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Genehmigung bzw. Erlaubnis obliegt dem Kunden.

4.9 Der Kunde ist verpflichtet, Genehmigungen nach § 70 StVZO sowie § 30 Abs. 3 StVO im
Original mitzuführen.

5. Vertraulichkeit

5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich
bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie –
soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit
den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die der Vertragspartner, welche die Informationen empfängt nachweist, dass die Informationen:
– ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;
–am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner;
–ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist
bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er
gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat; oder
–von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen
Informationen des mitteilenden Vertragspartner entwickelt wurde oder
–aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum
von fünf Jahren fort.

5.4 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation
werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

6. Leistungsumfang und Rechte an vertraglich überlassenen Leistungen

6.1 Wir erbringen Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im
öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013; VkBl. 2014, 154) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach
§ 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70
Abs. 1 StVZO bzw. korrespondierender ausländischer Normen in Form eines Dienstvertrages.
Wir schulden die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich und sind – soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden
Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den
Einsatz von Subunternehmer ist der Kunde jedoch zu unterrichten.

6.2 Darüber hinaus können wir als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis
nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO bzw.
korrespondierender ausländischer Normen für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht
und für Rechnung des Kunden einholen. Wir sind dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie
Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Kunde. Wir übernehmen in diesem Falle
jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung
oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

6.3 Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernehmen wir auch keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Kunden selbst. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.4 Übernehmen wir die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der
zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so werden
wir als technischer Vollzugshelfer des Kunden tätig. Der Kunde haftet in diesem Fall für unsere
Tätigkeit wie für einen Erfüllungsgehilfen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.5 Wir verpflichten uns, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Schwertransport-Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist,
verpflichten wir uns, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni
2015 (VkBl. 2015, 404) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichten wir uns,
in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises für solche Begleitfahrten ist. Wir verfügen über Begleitfahrzeuge der Kategorien BF 2, BF 3, BF 3 Plus und BF 4. Sollte ein Begleitfahrzeug nach Beginn des Einsatzes
durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht mehr der Ausrüstung gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“
vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) entsprechen, haften wir für entstehende Verzögerungen
oder Schäden gemäß Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.6 Wir setzten zudem Begleit- und Fahrpersonal ein, dass von den Verkehrsbehörden nach
Vorgabe eines Roadbooks/einer Roadmap/eines Regelplans als Verwaltungshelfer verpflichtet und unterwiesen werden kann. Ferner können unsere Begleit- und Fahrzeugführer nach
einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen Transport als Beliehener
oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden. Auch bei einer hoheitlichen Tätigkeit bleiben wir berechtigt, dem Kunden die Tätigkeit unseres Personals in Rechnung zu stellen.

6.7 Wir sind insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen, die gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404)
ausgerüstet und anerkannt sind. Soweit wir Subunternehmer einsetzten, sind diese dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge und Fahrpersonal den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Insoweit haften wir nur beschränkte gemäß Ziff. 8.4 und 8.5. dieser Bedingungen.

6.8 Einweisende Tätigkeit, Nachlenken der Transportfahrzeuge und Hilfe beim Be- und Entladen sind nicht Vertragsbestandteil der nach diesen Bedingungen geschlossenen Verträge.
Eine Leistungspflicht unsererseits besteht daher nicht. Für einweisende Tätigkeit, Nachlenken
der Transportfahrzeuge oder Hilfe beim Be- und Entladen haften wir, nach Maßgabe von Ziff.
8.5, nur beschränkt.

6.9 Soweit für die vollständige Transportorganisation oder abgrenzbare Teilleistungen ein im
Ausland ansässiges Partnerunternehmen beauftragt wird, übt dieses sämtliche Leistungen,
wie beispielsweise polizeiersetzende Maßnahmen, im eigenen Pflichtenkreis und auf eigenes
Risiko aus. Ziff. 8.4 und 8.5 der Bedingungen bleiben unberührt.

6.10 In den Niederlanden, der Schweiz, Österreich oder Luxemburg können die notwendigen
Erlaubnisse beantragen und Leistungen nach diesen Geschäftsbedingungen, sofern und soweit in diesen Ländern gesetzlich möglich, selbst erbringen.

6.11 Die Nutzung der vertraglich überlassenen Daten aus 3D-Rout-Scan-Messfahrten, insbesondere aber nicht ausschließlich der Laserpunktwolken (Lichtraumprofile), der Auswertung
der Quer- und Längsschnitte, der Transportmodellierung, der Schleppkurvenanalyse, der Bilder sowie der daraus erstellten Streckenprotokolle und Roadbooks (die „vertraglich überlassenen Leistungen“) durch den Kunden ist lediglich für den Vertragszweck erlaubt. Eine Weitergabe dieser vertraglich überlassenen Leistungen an Dritte ist untersagt und darf nur nach
Absprache mit uns erfolgen. Sämtliche Nutzungsrechte an den in diesem Abschnitt genannten
vertraglich überlassenen Leistungen liegen bei uns und werden nicht auf den Kunden übertragen.

6.12 Für die von uns erstellten Streckenprotokolle, Schleppkurven-Simulation und durchgeführten Streckenprüfungen gilt Folgendes:
Die Empfehlungen auf der geprüften Strecke gelten vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung. Die Ergebnisse der Streckenprüfung beruhen ausschließlich auf Daten des Lichtraumprofils, das mit einem Messsystem der Sommer Digital Transport Solutions GmbH & Co. KG
aufgezeichnet wurde. Sollte das in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, ist dies besonders gekennzeichnet. Für Aussagen über zulässige Transportgewichte und Achslasten kann eine kostenpflichtige Anfrage bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sinnvoll sein. Wir bieten
dies als gesonderte kostenpflichtige Zusatzleistung an.
Die Ergebnisse und Empfehlungen der Streckenprüfung basieren auf einer Momentaufnahme
der Strecke zum Zeitpunkt der Messfahrt. Sie gelten nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Streckenbedingungen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Umsetzbarkeit. Bei der Nutzung der Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass sich der tatsächliche
Zustand im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse, bauliche Maßnahmen und anders verändert. Die aus den Messungen abgeleiteten verkehrslenkenden Maßnahmen („VLM“) sind
Empfehlungen. Die verbindlichen Vorgaben werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden festgelegt.
Für die Schleppkurven-Simulationen werden Modelle der Transporte verwendet. Die Modelle
stellen eine Näherung der tatsächlichen Transporte dar. Die Ladung wird bei einer Schleppkurven-Analyse an der vorgesehenen Position auf dem Fahrzeug simuliert. Aufgrund der realen Eigenschaften der Fahrzeug- und Transporttechnik, der Möglichkeiten des Fahrers und
des Fahrzeugs und anderer Faktoren wie der tatsächlichen Gewichte, Lastverteilungen und
Materialeigenschaften ist die Berechnung von Schleppkurven nur eine Näherung. Für die
Durchführung des Transportes ist es daher immer erforderlich, dass ein Sicherheitsabstand
zu Hindernissen entlang des Fahrtweges zur Verfügung steht. Die empfohlenen VLM dienen
dazu diesen Sicherheitsabstand bereitzustellen. Das transportdurchführende Unternehmen ist
dazu verpflichtet, die Empfehlungen der Streckenprüfung vor Durchführung des Transportes
zu prüfen. Dabei sind Unterschiede zwischen Modell und tatsächlichem Transport zu berücksichtigen und gegebenenfalls zusätzliche VLM entlang der Strecke vorzusehen.
Für die erstellten Streckenprofile, Schleppkurvensimulationen und Streckenprüfungen haften
wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.13 Soweit im Rahmen der Begleitanweisung Informationen über Baustellen eingeholte werden, handelt es sich um mündliche Auskünfte von Mitarbeitern der jeweiligen Autobahnmeistereien. Diese Auskünfte werden von uns nicht weiter geprüft. Für die Richtigkeit der Auskünfte
stehen wir daher, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8.5, nicht ein.

6.14 Im Rahmen unseres Angebots „BF4 MAP“ bieten wir eine grafisch aufbereitete bundesweite Übersicht über die Strecken an, auf denen eine BF4-Begleitung durch uns bzw. unsere
Subunternehmer möglich ist. BF4-Begleitung ist die polizeiersetzende Großraum- und
Schwertransportbegleitung für den entgegenkommenden Verkehr außerhalb der Autobahn.
Auf den in der „BF4 MAP“ angezeigten Strecken steht uns qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, welches durch eine vorhergehende streckenspezifische Einweisung durch die örtliche
Verkehrsbehörde oder die Polizei zur Durchführung einer BF4-Begleitung berechtigt ist. Das
Fachpersonal kann nach einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen
Transport auch als Beliehener oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden (vgl. Ziff. 6.6). Für die
Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Ziff. 2; es handelt es sich um grafisch aufbereitete
unverbindliche Leistungsdaten, die erst in der Leistungsübersicht verbindlich konkretisiert werden. Für die Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur
beschränkt.

7. Versicherung

7.1 Wir verpflichten uns, für unsere Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100 Mio. Euro für
Sachschäden und mindestens 8 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter
Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als SchwertransportBegleitfahrzeug abzuschließen.

7.2 Wir verpflichten uns weiterhin, für unseren Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 20 Mio. Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000,00 Euro für Vermögensschäden je
Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-ServiceDienstleister abzuschließen.

7.3 Soweit unser Begleit- und Fahrpersonal hoheitlich tätig wird, besteht eine Diensthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme wie unter Ziff. 7.2.

8. Haftung

8.1 Wir haften für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von uns eingesetzten Schwertransport-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit unseres Personals. Darüber hinaus haften
wir für von uns verschuldete Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen
Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige
Vermögensschäden haften wir maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Schadensereignis. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

8.2 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere
aber nicht ausschließlich Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haften wir nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie
für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug. Wir haften ferner nicht für eine betriebsund verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für
Güterschäden, die in der Obhut des Kunden entstehen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

8.3 Soweit unserer Begleit- und Fahrzeugführer hoheitlich tätig werden, gelten im Schadensfall
die Grundsätze der Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Unsere Haftung ist bei einer hoheitlichen Tätigkeit unserer Begleit- und Fahrzeugführer nach Maßgabe
vom Ziff. 8.5 beschränkt.

8.4 Soweit wir zur Auftragsausführung im Inland oder Ausland ein Partnerunternehmen vermitteln, haften wir für deren Vertragsausführung oder für von Partnerunternehmen verursachte
Schäden nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

8.5 Unsere Haftung ist nach Maßgabe dieser Regelung beschränkt. Die Haftungsbefreiungen
und Haftungsbeschränkungen nach diesen Bedingungen gelten nicht, soweit entstehende
Schäden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen
oder grob fährlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunden vertraut hat und
vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach
den gesetzlichen Bestimmungen und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.

9. Ausschluss der Leistungspflicht und Rücktritt

9.1 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen
oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der
Kunden ist verpflichtet, vor Transportbeginn, uns auf Verlangen Einsicht in die behördlichen
Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Wir sind insbesondere berechtigt,
unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den
Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer
oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen
Sprache hinreichend mächtig ist.

9.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche
den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn
vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder
an unseren Sachen und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

9.3 Bei Wartezeiten und Verzögerungen aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Kunden uns ein angemessenes Standoder Wartegeld zu ersetzen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Dasselbe
gilt für Wartezeiten oder Verzögerungen, die aufgrund besonderer Anordnung des Kunden
anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung sind wir berechtigt, unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt
abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

9.4 Die Regelungen unter Ziff. 4.5 und 5 der Geschäftsbedingungen bleiben bei einem Rücktritt nach diesem Abschnitt unberührt.

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Dreierwalde, Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Der Einzelvertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.

10.3 Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Geschäftssitz zu verklagen.

10.4 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags
können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel
gleichfalls.

10.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand, 01.01.2021

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